Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist gesetzlich geregelt und wird von den jeweiligen Landesbauordnungen festgelegt.
Die Qualitätsunterschiede einzelner Rauchwarnmelder sind enorm und machen sich erst in Notfallsituationen oder nach langjährigem Betrieb bemerkbar. Die Geräte von Ei Electronics haben sich in Privathaushalten in ganz Europa millionenfach bewährt. Die außergewöhnliche Qualität und Zuverlässigkeit der Produkte wird regelmäßig nicht nur von Kollegen, sondern auch von unabhängigen Prüfinstituten wie der Stiftung Warentest bestätigt.
Das High-End-Produkt Ei650IW hat folgende Eigenschaften:
- VdS-geprüft nach EN 14604 und vfdb 14-01: Q-Prüfsiegel
- Fest eingebaute 10-Jahres Lithiumbatterie (2.000 mA)
- Demontage- und Diebstahlsicherung gegen unbefugtes Entfernen vorhanden
- Funkvernetzung mit anderen Warnmeldern und Zubehör möglich (*separates Funkmodul erfoderlich)
- Unterdrücken von unerwünschten Alarmen (Stummschaltfunktion) wie z.B. bei Wasser- oder Kochdampf)
- Großer Knopf vom Boden aus zu bedienen mit z.B. mit einem Besenstiel oder Stange
- Entwickelt und produziert in Europa
- Jedes Gerät in echtem Rauch getestet
- AudioLINK Funktion
- Diagnosezustände wie Batteriezustand und Rauchkammer auslesbar
- Ereignisspeicher (24h- und Langzeit-Memory)
Für unser Sortiment sind zusätzliche Geräte und Zubehör erhältlich, die nützliche Funktionen bieten.
Hessen
§ 13 Absatz 5
In Wohnungen muss in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren, die zu Fluchtwegen aus Gemeinschaftsräumen führen, mindestens ein Rauchwarnmelder installiert sein. Rauchmelder müssen installiert, angeschlossen und betrieben werden, um Brandrauch frühzeitig zu erkennen und zu melden. Eigentümer bestehender Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31.12.2014 fachgerecht auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt dem unmittelbaren Besitzer, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung übernommen.
- Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbau seit 2005
- Nachrüstungen von Bestandsbauten bis Ende 2014
- Erstausstattung durch Eigentümer
- Instandhaltung durch Besitzer, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Aufgabe
Bayern
§ 46 Abs. 4
In Wohnungen muss in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren zu Gemeinschaftsräumen mindestens ein Rauchwarnmelder installiert sein. Rauchmelder müssen installiert, angeschlossen und betrieben werden, um Brandrauch frühzeitig zu erkennen und zu melden. Bestandswohnungseigentümer sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31.12.2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt dem unmittelbaren Besitzer, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
- Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbau seit 2013
- Nachrüstung von Bestandsbauten bis Ende 2017
- Erstausstattung durch Eigentümer
- Instandhaltung durch Besitzer, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Aufgabe
Rheinland-Pfalz
§ 44 Abs. 8
In Wohnungen muss in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren zu Gemeinschaftsräumen mindestens ein Rauchwarnmelder installiert sein. Rauchmelder müssen installiert, angeschlossen und betrieben werden, um Brandrauch frühzeitig zu erkennen und zu melden.
- Rauchmelderpflicht für alle Wohnungen seit 1.7.2012
- Erstausstattung durch Eigentümer
- Instandhaltung durch Besitzer, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Aufgabe