Die Neufassung der ASR A2.2 ersetzt die Version aus Nov. 2012. Diese Änderungen kommen nun auf Arbeitgeber zu.
Was ist die ASR A.2.2 ?
Seit 2012 ist die Arbeitsstätten Richtlinie ASR A2.2 die Grundlage für die Bewertung durch Arbeitgeber, Betreiber, Brandschutzbeauftragten, Brandschutzverantwortlichen sowie Facility Manager. Sie legt die Bestimmungen der Arbeitsstätten Verordnung zur Ausstattung von Arbeitsstätten mit Brandmelde- und Brandbekämpfungsanlagen und den damit verbundenen organisatorischen Maßnahmen fest. Sie wird vom Ausschuss für Arbeitsstätten von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin herausgegeben.
Kennzeichnung von Feuerlöscher-Standorten
Früher genügte es, Feuerlöscher wenn möglich mit dem Brandschutzsymbol „Feuerlöscher“ nach ASR A1.3 zu kennzeichnen, wenn sie nicht gut sichtbar angebracht werden konnten. Nun muss jeder Ort, an dem ein Feuerlöscher installiert ist, entsprechend gekennzeichnet werden.
Weiterhin wird festgelegt, dass die Erkennbarkeit von Brandschutzzeichen, die auf Rettungswegen ohne Notbeleuchtung erforderlich sind, durch die Verwendung langnachleuchtender Materialien gemäß ASR A1.3 erhalten bleibt.
Maßnahmenkatalog bei erhöhter Brandgefährdung
„Die aufgrund der erhöhten Brandgefahr einzusetzenden Löscheinrichtungen sind so anzuordnen, dass sie auch schnell eingesetzt werden können. Daher sind insbesondere an folgenden Stellen Feuerlöscheinrichtungen in der Nähe anzubringen:
Verarbeitungsmaschinen mit erhöhtem Brand-/Zündgefahr,
höhere Brandlasten wie Räume, die brandschutztechnisch wegen erhöhter Brandgefahr abgetrennt sind.
Dabei muss gewährleistet sein, dass Löschmittel der benötigten Brandklasse angepasst sind und die Menge an Löschmittel ausreicht, um einen Entstehungsbrand schnell einzudämmen.
Feuerlöscheinrichtungen sind so an zu ordnen, dass sie im Brandfall in Bereichen mit erhöhter Brandgefahr schnell erreicht werden können, ohne den Arbeitnehmer zu gefährden. (i.d.R. nicht mehr als 5 m, maximale Gehentfernung 10 m)
(ASR A2.2 Absatz 6.2 Punkt 2)
Erweiterungen der organisatorischen Maßnahmen
Verhaltensregeln im Brandfall (zum Beispiel Brandschutzordnung (DIN 14096) oder im Rahmen des Flucht- und Rettungsplans nach ASR A1.3 „Brandschutz kennzeichnet Sicherheit und Gesundheit „).
(ASR A2.2 Mai 2018 Punkt 7.1)
Auch die empfohlene Wiederholung praktischer Löschübungen für Brandschutzhelfer wurde auf Intervalle von 3 bis 5 Jahren ausgedehnt.
(ASR A2.2 Mai 2018 Absatz 7)
Erstmals wird der Brandschutzbeauftragte erwähnt. Seine Benennung durch den Arbeitgeber kann an Arbeitsplätzen mit erhöhter Brandgefahr sinnvoll sein
(ASR A2.2 Mai 2018 Absatz 7.3)
Außerdem sind die Herstellerangaben zu den Wartungszeiten der Feuerlöscher zu beachten.
Definition des Begriffs „erhöhte Brandgefährdung“
Es besteht erhöhte Brandgefahr, wenn
- entzündliche oder brandfördernde Stoffe oder Gemische vorhanden sind
- die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse für eine Brandentstehung günstig sind
- in der Anfangsphase eines Brandes mit einer schnellen Brandausbreitung oder der Freisetzung großer Rauchmengen zu rechnen ist
- feuergefährliche Arbeiten durchgeführt werden (z. B. Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten) oder Verfahren angewendet werden, bei denen Feuergefahr besteht (z. B. Farbspritzen, Arbeiten mit Flammen)
- höhere Risiken wie z.B. durch selbsterhitzende Stoffe oder Gemische, Stoffe der Brandklassen D und F, brennbare Stäube, leicht oder leicht entzündliche Flüssigkeiten oder brennbare Gase.“
(ASR A2.2 Mai 2018 Absatz 3 Punkt 3)
Konkretisierungen zu Löschmitteleinheiten
Die ASR A2.2 wurde um allgemeine Hinweise zur Ermittlung der Löschmitteleinheiten ergänzt.
(ASR A2.2 Mai 2018 Abs. 4.2 Pkt.1)
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